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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: IX ZR 189/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 189/06

vom 20. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 20. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. August 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.098 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Honorarforderung habe der Sozietät W. zugestanden, beruht auf der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und lässt einen Rechtsfehler symptomatischer Natur, Willkür oder eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht erkennen.

Dasselbe gilt für die Annahme, die Honorarvereinbarung sei wirksam.

Schadensersatzansprüche sind vom Beklagten nicht ausreichend dargelegt und der Klageforderung entgegengesetzt worden.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die substantiierte Darstellung des Stundenaufwandes nicht ausreichend konkret bestritten, ist wiederum eine Einzelfallentscheidung ohne allgemeine Bedeutung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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