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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: IX ZR 190/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. September 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.451,68 € festgesetzt.
Gründe:
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrensfehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen auf, die über das hinausgehen, was der Senat im Revisionsurteil vom 16. Oktober 2003 (BGHZ 156, 310) eingehend behandelt hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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