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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: IX ZR 190/06
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 25. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. August 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, MDR 2007, 1093 m.w.N.).

1.

Die Vorinstanzen haben rechtskräftig die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, dass die Beklagten nicht sichergestellt haben, dass das Gemälde "Stillleben mit Pfingstrosen" nicht ohne Zustimmung der Klägerin in den Gewahrsam Dritter gelangen konnte und der Haftungsmasse ihres Schuldners erhalten blieb. Mit der beabsichtigten Revision will die Klägerin erreichen, dass auch die Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden festgestellt wird, die daraus entstehen, dass die Beklagten es unterlassen haben, den Miteigentumsanteil des Schuldners an dem genannten Bild zu pfänden.

2.

Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an diesem Ziel bewertet der Senat mit 10.000 EUR. Auch wenn man den Sachvortrag der Klägerin zugrundelegt, ist sehr zweifelhaft, ob das Gemälde von Vincent van Gogh stammt. Das Van-Gogh-Museum in Amsterdam hat in seiner von der Klägerin selbst vorgetragenen Begutachtung vom 19. November 2001 die Auffassung vertreten, dass das Bild nicht van Gogh zugeschrieben werden könne, obwohl zuvor mehrere Gutachten zum gegenteiligen Ergebnis gekommen waren. Neue Gesichtspunkte, die mit Gewicht für die Echtheit des Bildes sprechen würden, hat die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2006 nicht vorzutragen vermocht. Angesichts des Gewichts der Einschätzung des Van-Gogh-Museums Amsterdam für die Zuordnung von Gemälden zum Werk dieses Malers und der Sensibilität des Kunstmarkts gegenüber wahrscheinlichen oder auch nur möglichen Fälschungen hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Klägerin bei einer Vollstreckung in dieses Gemälde, an dem ihr Schuldner nur hälftiger Miteigentümer war, in der gegebenen Situation einen Erlös von mehr als 20.000 EUR hätte erzielen können. Die Klägerin hat dies selbst offenbar nicht anders gesehen. Sie hat nach Bekanntwerden des Gutachtens des Van-Gogh-Museums an einer Vollstreckung in das Gemälde kein Interesse mehr gezeigt und den Wert des Beschwerdegegenstands im Berufungsverfahren selbst mit nur 19.311,50 EUR angegeben.

3.

Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an dem mit der Revision verfolgten Ziel muss auch berücksichtigt werden, dass die bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung der Beklagten zumindest einen beträchtlichen Teil eines möglichen Schadens der Klägerin abdeckt.

Ende der Entscheidung

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