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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: IX ZR 191/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 520 Abs. 3 | |
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 | |
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 4. August 2003, berichtigt durch Beschluss vom 19. Februar 2004, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.677,51 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Rüge, die Beklagten hätten ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht ordnungsgemäß begründet, geht fehl. Um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO zu genügen, muss die Begründung zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen dieser die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH, Beschl. v. 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716). Dem genügt die Berufungsbegründung der Beklagten vom 14. August 2002, weil sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als verfahrensfehlerhaft rügt (§ 286 ZPO) und damit die Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO geltend macht (vgl. BGHZ 158, 269, 276 ff).
2. Mit ihrem Vortrag, das Berufungsgericht sei nicht befugt gewesen, eine erneute Anhörung des Zeugen M. durchzuführen, vermag die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund darzulegen. Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen ist, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen der Bestimmungen in § 529 Abs. 1 Nr. 1 und § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459; Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583, 1585). Zwar ist diese Klärung erst nach Eingang der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt. Da dies jedoch im Sinne des Berufungsgerichts geschehen ist, hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg und es liegt keine Divergenz vor (vgl. BVerfG WM 2005, 2014 f).
3. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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