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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: IX ZR 194/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, und Grupp

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.069.146,86 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sind nicht gegeben.

1.

Soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 4 in der Sache als unbegründet abgewiesen hat, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die keinen Anlass für eine Rechtsfortbildung gibt.

a)

Das Berufungsgericht hat es in nachvollziehbarer Weise abgelehnt, die Abtretung von Leasingforderungen durch die F. rechtlich als Sicherungsabtretung der Schuldnerin zu qualifizieren. Hatte - wofür die gewählte Vertragsgestaltung spricht - die F. die Funktion des Leasinggebers, so bestanden keine Rechte der Schuldnerin an den originär durch die F. begründeten Leasingforderungen. Entgegen der Würdigung des Klägers ist das Landgericht nicht von einer Abtretung der Leasingforderungen seitens der Schuldnerin an die F. ausgegangen. Vielmehr hat das Landgericht angenommen, dass die F. ihre eigenen gegen die A. bestehenden Leasingforderungen und die ihr von der A. abgetretenen, gegen deren Tochterunternehmen gerichteten Leasingforderungen ihrerseits an die S. abgetreten hat.

b)

Da die Schuldnerin keine Darlehensnehmerin der S. oder der Beklagten war, hatte sie ohnehin für eine Sicherungsabtretung keine Veranlassung. Vielmehr wäre die Schuldnerin, die den fraglichen Teil des Kaufpreises tatsächlich bereits erhalten hatte, doppelt bezahlt worden, wenn sie noch eine wirtschaftliche Berechtigung an den Leasingforderungen erlangt hätte. Zwar hätte aus Rechtsgründen durchaus die Möglichkeit bestanden, dass die Schuldnerin ohne die Notwendigkeit der Einbindung der amerikanischen Banken selbst die Funktion des Leasinggebers übernimmt. Da dieser Weg jedoch nicht verwirklicht wurde, muss bei der rechtlichen Würdigung die tatsächlich gewählte Vertragskonstruktion berücksichtigt werden. Das Verwertungsrecht des Verwalters hängt nämlich davon ab, dass - woran es im Streitfall fehlt - eine Sicherheit im Wege einer Forderungsabtretung bestellt wurde (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, ZInsO 2003, 612, 613). Im Streitfall lag keine Sicherungsabtretung, sondern eine Abtretung erfüllungshalber vor, weil die von der A. und deren Tochterunternehmen geleisteten Leasingzahlungen von der F. an die S. zum Zwecke der Darlehenstilgung abgetreten wurden (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 51 Rn. 136 f).

2.

Ohne Erfolg bekämpft die Nichtzulassungsbeschwerde das Berufungsurteil, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 5 als unzulässig abgewiesen wurde. Die insoweit unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die Klage - wie unter 1. ausgeführt - in der Sache keine Erfolgsaussichten hat. Die im Falle der Zulässigkeit der Klage notwendige Sachabweisung stünde mit dem Verbot der reformatio in peius in Einklang (BGHZ 23, 36, 50; 46, 281, 283 f; BGH, Urt. v. 19. März 2009 - IX ZR 214/07 Rn. 7 z.V.b.).

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