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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: IX ZR 195/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 2
ZPO §§ 3 ff
ZPO § 4 Abs. 1 Halbsatz 2
ZPO § 5
ZPO § 544
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 195/02

vom 3. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill

am 3. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.787,82 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines angeblichen Anwaltsfehlers. Sie ist beamtete Lehrerin der Besoldungsstufe A 12 und hatte sich auf eine Beförderungsstelle der Besoldungsstufe A 13 beworben. Nachdem die Bezirksregierung ihr die Absicht mitgeteilt hatte, einen Konkurrenten zu befördern, beauftragte sie die Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Der Widerspruch und das gerichtliche Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg; der Konkurrent wurde daraufhin befördert.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nicht ausreichend vorgetragen; ihre Besoldung vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 wäre, wenn sie befördert worden wäre, um 9.155,25 DM höher gewesen.

Sie hat zuletzt in der Berufungsinstanz beantragt:

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.155,25 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2001 zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen Schäden zu ersetzen, die durch die unterbliebene Beförderung auf die A 13-Stelle entstehen werden.

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und die Beschwer auf 21.064,53 € festgesetzt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die gemäß § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO vorausgesetzte Grenze von 20.000 € nicht übersteigt.

Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen, daß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433; v. 14. April 2005 - IX ZR 278/02).

Eine solche Überschreitung der Wertgrenze liegt hier nicht vor.

1. Die - nicht näher begründete - Festsetzung des Wertes der Beschwer in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auf 21.064,53 € bindet den Senat nicht. Die Festsetzung geht vielmehr ins Leere. Nach der Neuregelung des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Höhe der Beschwer des Rechtsmittelführers aus dem Berufungsurteil für die Zulässigkeit der neu geschaffenen Nichtzulassungsbeschwerde keine Bedeutung. Maßgeblich für die in § 26 Nr. 8 EGZPO beschriebene Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren (BGH, jeweils aaO). Dieser Wert entzieht sich einer Festsetzung durch das Berufungsgericht, weil er auf das Ziel abstellt, das der Beschwerdeführer bei einem Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde in dem anschließenden Revisionsverfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will. Es ist nunmehr ausschließlich Aufgabe des Revisionsgerichts, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde auch darüber zu befinden, ob die maßgebliche Wertgrenze überschritten ist (BGH, jeweils aaO; Beschl. v. 20. Januar 2004 - X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rn. 7).

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren übersteigt 20.000 € nicht.

§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt darauf ab, in welchem Umfang der Rechtsmittelführer das ihn beschwerende Berufungsurteil mit der Revision anfechten kann und will (BGH, Beschl. v. 30. September 2003 - VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102; v. 14. April 2005 - IX ZR 278/02). Der Gegenstandswert ist gemäß § 2 ZPO nach §§ 3 ff ZPO zu berechnen.

Die Klägerin will das Berufungsurteil in vollem Umfang zur Überprüfung stellen. Die Beschwer, die sich aus der gemäß § 5 ZPO vorzunehmenden Addition der Ansprüche ergibt, beträgt aber lediglich 17.787,82 €.

Der Wert der Beschwer aus dem abgewiesenen Leistungsantrag beträgt gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO 9.155,25 DM.

Der Wert der Beschwer aus dem Feststellungsantrag berechnet sich gemäß § 9 Satz 1 ZPO aus dem 31/2-fachen Wert des einjährigen Bezuges von 9.155,25 DM, das sind 32.043,38 DM. Von diesem Betrag ist, da es sich um eine positive Feststellungsklage handelt, der übliche Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1993 - III ZR 81/93, BGHR ZPO § 9 Schadensrente 1; und ständig) Der Wert der Feststellungsklage beträgt damit 25.634,70 DM, die Summe der Anträge 34.789,95 DM. Das sind 17.787,82 €.

Ende der Entscheidung

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