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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: IX ZR 196/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 12. März 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. April 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.200.000 DM (= 613.550,26 €) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO a.F.). Die Annahme des Berufungsgerichts, die K. sei ab Ende 1990 - der Beklagte hat das Mandat im Herbst 1990 erhalten - nicht verpflichtet gewesen, einen Mietvertrag mit Mietbeginn zum 1. März 1992 oder gar zum 1. September 1992 zu schließen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses ist in den Tatsacheninstanzen nicht auf den Vorwurf gestützt worden, der Beklagte habe dem Kläger insgesamt von einer Klageerhebung abraten müssen. Im übrigen hat der Kläger damals noch behauptet, das Objekt hätte spätestens zum 1. August 1991 fertiggestellt werden können.
Ende der Entscheidung
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