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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: IX ZR 197/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 84.076,81 Euro.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten übergangen. Wären die Löschungsbewilligungen unverzüglich vorgelegt worden, hätte es keinen Raum für die von den Beklagten behaupteten Nachverhandlungen gegeben. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht beiden Klägern zu, weil beide Kläger Partei der Vollstreckungsvereinbarung waren, gegen die die Beklagten verstoßen haben, und der vertraglich vereinbarte Kaufpreis zur Rückführung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten der Kläger verwendet worden wäre. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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