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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: IX ZR 197/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 133 Abs. 1 | |
InsO § 146 a.F. | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Oktober 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 435.324,51 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist indes unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat kein unzulässiges Grundurteil bestätigt. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1994 (IX ZR 125/93, WM 1994, 2113, 2114) ist ein Zwischenurteil über den Grund hier zulässig. Es liegt nach Klageantrag und vorgetragenem Sachverhalt auch keiner der Fälle vor, in denen die Rechtsprechung wegen der Verschiedenheit mehrerer in einer Klage zusammengefasster, prozessual selbständiger Ansprüche ein Grundurteil nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zugelassen hat.
Daher ist die Klage auch nicht auf einen anderen als den in der Forderungsanmeldung angegebenen Anspruchsgrund gestützt. Die Anmeldung vom 21. November 2001 hat vielmehr zu einer Unterbrechung - nachfolgend einer Hemmung - der Verjährungsfrist des § 146 InsO a.F. geführt. Die Unterbrechung erfasst auch Ansprüche aus § 133 Abs. 1 InsO (zum Umfang der Verjährungsunterbrechung vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2006 - V ZR 236/03, NJW-RR 2006, 736, 738).
Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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