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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: IX ZR 2/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 10. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist aussichtslos, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der vorliegende Anwaltshaftungsfall ist vom Berufungsgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof zu der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast entwickelten Rechtsgrundsätze entschieden worden. Es handelt sich um die Beurteilung eines Einzelfalls, der keine höchstrichterliche Überprüfung erfordert. Die in der Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2003 aufgeführten Verfahrensverstöße hat der Senat geprüft. Sie erweisen sich als unbegründet. Für eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Klägers ist nichts ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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