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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: IX ZR 2/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 2/03

vom

10. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 10. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist aussichtslos, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der vorliegende Anwaltshaftungsfall ist vom Berufungsgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof zu der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast entwickelten Rechtsgrundsätze entschieden worden. Es handelt sich um die Beurteilung eines Einzelfalls, der keine höchstrichterliche Überprüfung erfordert. Die in der Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2003 aufgeführten Verfahrensverstöße hat der Senat geprüft. Sie erweisen sich als unbegründet. Für eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Klägers ist nichts ersichtlich.



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