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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: IX ZR 2/03
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 | |
ZPO § 321a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge aus dem Schreiben vom 8. Juli 2003 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, es sei noch über einen von ihm gestellten Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu entscheiden, wird dieser Antrag aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 10. April 2003 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
2. Eine Selbstvertretung des Klägers vor dem Berufungsgericht ist nicht möglich. Schon deshalb bleiben die weiteren in dem Schreiben vom 8. Juli 2003 gestellten Anträge aus §§ 321, 321a ZPO ohne Erfolg.
3. Soweit der Kläger Gegenvorstellung gegen die Entscheidungen des Senats vom 10. April 2003 und vom 17. Juni 2003 erhebt, gibt sein neuer Vortrag zu einer Änderung dieser Entscheidungen keinen Anlaß. Weitere, ähnlich gelagerten Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr beantworten.
Ende der Entscheidung
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