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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: IX ZR 2/99
Rechtsgebiete: ZPO, DMBilG
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
DMBilG § 25 Abs. 5 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Dezember 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 16. Dezember 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. November 1998, berichtigt durch Beschluß vom 7. Januar 1999, wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 166.896,88 DM.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, der - mit Aussonderungskraft ausgestattete (vgl. OLG Dresden VIZ 1996, 605 i.V.m. dem Nichtannahmebeschl. des Senats v. 14. Mai 1998 - IX ZR 40/96) - Anspruch aus § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG greife auch dann noch ein, nachdem die Treuhandanstalt (nunmehr: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) sämtliche Geschäftsanteile veräußert habe, sofern nur der Wert von Grund und Boden bei der Preisbildung nicht berücksichtigt worden sei, mag dahinstehen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ein (Ersatz-)Aussonderungsrecht jedenfalls deshalb, weil § 2 Abs. 5 des Anteilsübertragungsvertrags eine Treuhandvereinbarung enthält, mit welcher die - an dem Vertrag beteiligte - Gesellschaft der Treuhandanstalt wirtschaftliches Eigentum einräumte.
Ende der Entscheidung
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