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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: IX ZR 20/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b Abs. 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Dezember 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.502,40 € (69.436,65 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch der K. GmbH bejaht, so dass dem Kläger ein kausaler Schaden aus der Pflichtverletzung der Beklagten nicht erwachsen ist. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
Ende der Entscheidung
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