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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2001
Aktenzeichen: IX ZR 20/99
Rechtsgebiete: UStG
Vorschriften:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7b | |
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 17. Mai 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 77.022,23 DM (8.377,98 DM wegen des Klageantrags, 6.566,73 DM wegen der hilfsweisen Aufrechnung gemäß BU 8 und 62.077,52 DM wegen der zugesprochenen Widerklageforderung).
Gründe:
Gemäß der zutreffenden Ansicht der Revision hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). Fallentscheidend ist die Auslegung eines Vertrages der Beklagten, so daß sich die Bedeutung der Sache auf den vorliegenden Einzelfall beschränkt.
Die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Prüfung des richtigen Umsatzsteuersatzes zum Mandat des Klägers gehörte, weil er die Umsatzsteuerjahreserklärungen und -voranmeldungen für die Beklagte zu erledigen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1999 - IX ZR 112/98, WM 1999, 1339, 1340). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger diese vertragliche Prüfungspflicht fahrlässig verletzt hat. Dafür hat es in zulässiger Weise die Vereinbarung der Beklagten mit den Fernsehsendern vom 28. Juni 1988, auf die in den Rechnungen der Beklagten verwiesen wurde, zugrundegelegt, um Inhalt und Umfang des Leistungsaustausches zu ermitteln (vgl. BFH BStBl. II 1995, 564, 567 und 651, 652). Diese Vereinbarung hat das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen ohne Rechtsfehler und damit für das Revisionsgericht verbindlich (§ 561 Abs. 2 ZPO) dahin ausgelegt, daß die berechneten, wirtschaftlich einheitlichen Vertragsleistungen der Beklagten über die begünstigten Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 2 Nr. 7b, c UStG a.F. hinausgingen und deshalb dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG a.F.) unterlagen. Einer entsprechenden Besteuerung steht es nicht entgegen, falls gemäß der Ansicht der Revision das Recht, Programme für Werbung zu unterbrechen, ausschließlich den Sendern zustehen sollte und deswegen nicht an die Beklagte übertragen werden konnte. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einer Leistung ist allein die wirtschaftliche Betrachtung eines Umsatzes maßgeblich (BFH BStBl. II 1985, 271, 274), so daß Mängel des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts insoweit unerheblich sind (§§ 40, 41 AO).
Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565a ZPO).
Ende der Entscheidung
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