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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: IX ZR 200/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 885
BGB § 899
ZPO § 938 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 200/01

vom 29. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 29. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 102.258,38 € (= 200.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Wenn der Revision auch zuzugeben ist, dass die Klägerin entgegen bisheriger Annahme trotz der Erbteilsübertragung Gläubigerin des Grundstücksvermächtnisses geblieben sein kann, welches die Z. GmbH als Erbteilserwerberin mit zu erfüllen hatte, so ändert sich dadurch letztlich an der haftungsrechtlichen Betrachtung nichts. Rechtsanwalt A. war im Rahmen des unstreitigen Mandatsumfanges verpflichtet, die Rechte der Klägerin an dem Vermächtnisgrundstück gemäß § 885 BGB, § 938 Abs. 2 ZPO (für den Fall eines Rückforderungsanspruchs auf den veräußerten Erbteil nebst abgetretenem Vorausvermächtnis gemäß §§ 812, 138 Abs. 1 BGB) und § 899 BGB (für den Fall einer auch im verfügenden Teil nach § 138 Abs. 2 BGB nichtigen Erbteilsveräußerung) umfassend zu sichern (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, WM 1993, 1508, 1509; ferner BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1394; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2247). Dies hätte er nach der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichtes auch rechtzeitig vor dem Antrag auf Eintragung der Grundschuld in Abteilung III Nr. 2 des Grundbuchs bewirken können.

Der Beklagte hätte ebenfalls im Rahmen des unstreitigen Mandatsumfanges mit der Klägerin ihre weitergehenden Rechte - hier gegenüber Rechtsanwalt A. - sichern und zu diesem Zweck die noch laufende Verjährung unterbrechen müssen. Zugunsten der Klägerin spricht innerhalb beider Mandatsverhältnisse die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Die Grundschuldgläubigerin hätte bei einem Vorgehen auf den bezeichneten Wegen nicht mit Wirksamkeit gegenüber der Klägerin das Recht in Abteilung III Nr. 2 des Grundbuchs erwerben können.

Ende der Entscheidung

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