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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: IX ZR 200/02
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 | |
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 7. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2002 zugelassen, soweit der Berufung der Klägerin stattgegeben worden ist. Im übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Hinsichtlich der vom Berufungsgericht ebenfalls für anfechtbar gehaltenen Überweisung hat eine Zulassung nicht zu erfolgen. Zwar hat das Berufungsgericht auch insofern § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO für einschlägig gehalten. Die insofern möglicherweise vorliegende Divergenz zu BGH, Urt. v. 20. November 2001 - IX ZR 48/01, NJW 2001, 515, 516 wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus, weil sich das Berufungsurteil insoweit unter dem Gesichtspunkt des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO als richtig erweist. Die Überweisung erfolgte im dritten Monat vor Stellung des Antrags. Die Schuldnerin war nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zahlungsunfähig. Außerdem erfolgte die Befriedigung der Beklagten nach Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, war also inkongruent. Im übrigen hat der Senat im zugelassenen Teil Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Ende der Entscheidung
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