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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: IX ZR 200/05
Rechtsgebiete: AFB, VVG


Vorschriften:

AFB § 15
VVG § 64 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 200/05

vom 28. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 85.291,79 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Frage, ob die Weisungsgebundenheit eines am Sachverständigenverfahren nach § 15 AFB beteiligten Sachverständigen zu seiner Befangenheit führt, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Sachverständige S. Angestellter der P. war, und gemeint, es sei nicht zu befürchten gewesen, dass "er die Interessen der P. über das Vertretbare hinaus berücksichtigen würde". Damit hat es inzidenter eine Weisungsgebundenheit des S. verneint. Damit ist auch nicht zu entscheiden, ob die Befangenheit eines Sachverständigen zur Unverwertbarkeit der getroffenen Feststellungen analog § 64 Abs. 1 VVG führt.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die pflichtwidrig unterlassene Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens wirke sich auf die Beweislastverteilung nicht aus, und zwar ungeachtet des Umstands, dass möglicherweise gerade dieses Unterlassen die Beweislage für den Mandanten verschlechtert habe, lässt schon deshalb keinen Zulassungsgrund erkennen, weil die Klage erst in verjährter Zeit auf diese Pflichtverletzung gestützt worden ist.

Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten T. ist von dem gerichtlichen Sachverständigen E. mitverwertet und im Rahmen seiner Anhörung erörtert worden. Das Landgericht, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist darauf ausdrücklich eingegangen.

Ende der Entscheidung

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