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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: IX ZR 200/06
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 544
EGZPO § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 12. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 12.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

1.

Die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO davon abhängig, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Diese Wertgrenze richtet sich nach dem Umfang, in dem nach dem Rechtsmittelantrag die Änderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird. Dies muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist glaubhaft darlegen (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 f). Nach den Feststellungen des Berufungsurteils beziffert der Beklagte seine Instandsetzungsleistungen auf 8.948,30 EUR Materialkosten zuzüglich eigener Arbeitsleistungen, so dass insgesamt der zwischen den Parteien des Mietvertrages vereinbarte Betrag von 12.000 EUR erreicht werde.

Kann der Beklagte diesen Betrag nicht mehr im Zwangsversteigerungsverfahren anmelden, wird er hierdurch mit nicht mehr als 20.000 EUR beschwert. Anderes macht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend.

2.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber auch deshalb unzulässig, weil die gesetzliche Regelung, aus welcher der Kläger seine Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren herleitet (§§ 57c, 57d ZVG), mit Wirkung vom 1. Februar 2007 ersatzlos entfallen ist (vgl. Art. 11 Nr. 5, 28 Abs. 2 2. JuMoG vom 22. Dezember 2006, BGBl. I 3416). Mit der Aufhebung der genannten Bestimmungen kann der Kläger sein Ziel, Mietrechte im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden, nicht mehr erreichen.

Ende der Entscheidung

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