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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: IX ZR 201/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 201/04

vom 19. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 19. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird zur Abwehr der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... gewährt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. September 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gebührenstreit für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.719,79 € festgesetzt (6.055,79 + 2.664 €).

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO), weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. In allen Fällen, in denen auf Leistung künftigen Unterhalts oder auf Schadensersatz wegen des Verlustes berechtigter oder der Auferlegung unberechtigter Unterhaltsforderungen geklagt wird, bemisst sich die Beschwer nach § 3 i.V.m § 9 ZPO (BGH, Beschl. v. 2. November 1978 - VI ZR 76/77, MDR 1979, 302; v. 20. Januar 1981 - VI ZR 202/79, NJW 1981, 1318; v. 28. September 1993 - III ZR 81/93, BGHR ZPO § 9 - Schadensrente 1; v. 30. September 1993 - IX ZR 247/92, WM 1994, 182; v. 7. Dezember 1994 - XII ZB 112/94, FamRZ 1995, 729; v. 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016; v. 30. Mai 2000 - IX ZR 450/99, n.v.; v. 5. April 2001 - IX ZR 27/01, BGH-Report 2001, 530). Der Feststellungsantrag ist daher bei Berechnung der Beschwer lediglich mit 7.459,20 € (222 x 42 € - 20 %) zu bewerten.

Ende der Entscheidung

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