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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.1998
Aktenzeichen: IX ZR 201/97
Rechtsgebiete: ZPO, BeurkG
Vorschriften:
ZPO § 554b | |
ZPO § 561 | |
BeurkG § 25 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 5. November 1998
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juni 1997 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 75.000 DM
Gründe
Die Revision wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die tatrichterliche Auslegung der notariellen Urkunde vom 20. Oktober 1994 dahin, daß der Beklagte darin festgestellt habe, der "Erschienene zu 1 a" (Dr. L.) vermöge nicht hinreichend zu sprechen, ist vertretbar und damit für den Senat bindend. Gegen die Feststellung, daß der bei der Beurkundung als Schreibzeuge (§ 25 BeurkG) anwesende Hausarzt Dr. K. nicht imstande gewesen sei, in bezug auf die von Dr. L. abzugebenden rechtserheblichen Erklärungen eine Verständigung herbeizuführen, ist ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff nicht erhoben (§ 561 ZPO).
Ende der Entscheidung
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