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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: IX ZR 202/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 693 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 202/01

vom 17. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 17. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 2001 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.751.430,08 € (= 5.381.329,50 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat den Verjährungsbeginn zutreffend bestimmt. Die Berufung auf die Verjährungseinrede verstößt trotz des bis zum 30. Juni 1999 erklärten Verjährungsverzichts nicht gegen Treu und Glauben. Zwar findet die Vorschrift des § 693 Abs. 2 ZPO auf den rechtzeitig beantragten und alsbald zugestellten Mahnbescheid entsprechende Anwendung. Da eine neue Verjährungsfrist dadurch jedoch nicht in Lauf gesetzt wurde, hätte der Kläger das Verfahren alsbald weiterbetreiben müssen. Das ist hier nicht geschehen und hat zur Folge, daß die Berufung auf den Ablauf der Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung mehr darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 1986 - VII ZR 142/85, NJW 1986, 1861).

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