Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: IX ZR 202/03
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 | |
BRAGO § 20 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 29 | |
ZPO § 320 | |
ZPO § 540 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 545 Abs. 2 | |
ZPO § 547 Nr. 6 | |
ZPO § 549 Abs. 2 a.F. | |
ZPO § 555 | |
ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 11. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende internationale Anwaltssozietät in Rechtsform einer BGB-Gesellschaft, die einen Kanzleisitz unter anderem in B. unterhält, verlangt von dem Beklagten restliches Anwaltshonorar von 1.024,44 €. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in P. - Amtsgerichtsbezirk F. Angerufen wurde das Amtsgericht C. als Gericht des Erfüllungsortes. Das Amtsgericht hat die Klage nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat den Beklagten unter ausschließlicher Erörterung der Gerichtsstandsfrage verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Über die begründete Revision ist gemäß § 555 ZPO durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung, zu entscheiden.
1. Das Berufungsurteil hat die Anträge, auf deren Grundlage es ergangen ist, nicht wörtlich wiedergegeben. Die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nach § 540 ZPO kann sich nicht auf den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche Wiedergabe des Antrags verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, z.V.b. in BGHZ; v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425; v. 30. September 2003 - VI ZR 438/02, NJW 2004, 293 f; v. 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, Umdruck S. 5; vgl. zu § 543 Abs. 2 ZPO a.F. auch BGH, Beschl. v. 13. August 2003 - XII ZR 303/02, NJW 2003, 3352). Ob hierfür im Gegensatz zur Ansicht der Revision die bezifferte Verurteilung des Beklagten in Verbindung mit dem Satz, daß die Berufung begründet sei, genügt, mag zweifelhaft sein. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen.
2. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, ohne mit einem Wort auf seinen sachlichen Einwand gegen den Klaganspruch einzugehen. Der Beklagte hat vorgetragen, er schulde anstelle der verlangten Mittelgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO allenfalls eine Ratsgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Höhe der gezahlten 229,25 €. Dieses Vorbringen des Beklagten ist nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO Grundlage der revisionsgerichtlichen Beurteilung, obwohl es im Berufungsurteil nicht unmittelbar mitgeteilt wird. Der Beklagte war deswegen nicht gezwungen, nach § 320 ZPO auf Berichtigung des Berufungsurteils wegen tatbestandlicher Auslassung zu dringen, um sich die Möglichkeit des Revisionsangriffs zu eröffnen. Denn durch die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das amtsgerichtliche Urteil und sein Schweigen zu einer möglichen Vortragsänderung in zweiter Instanz ergibt sich mittelbar gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch dieses übergangene Beklagtenvorbringen aus dem Berufungsurteil. Das Urteil ist mithin zur Sache nicht mit Gründen versehen und nach § 547 Nr. 6 ZPO schon deshalb aufzuheben. Inwiefern darüber hinaus der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden sein kann, bedarf keiner Entscheidung.
3. Das Berufungsgericht wird sich bei seiner neuen Entscheidung mit dem seither ergangenen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2003 (X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, z.V.b. in BGHZ) auseinanderzusetzen haben. Danach können Gebührenforderungen von Rechtsanwälten in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO bei dem Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden. Der erkennende Senat ist dieser Auffassung in seinem Urteil vom 4. März 2004 (IX ZR 101/03, z.V.b.) beigetreten.
Eine abermalige Zulassung der Revision zur Frage des Gerichtsstandes kommt nicht in Betracht, weil der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall nach § 545 Abs. 2 ZPO nicht nachprüfen kann, ob das Berufungsgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht hat (vgl. zu § 549 Abs. 2 ZPO a.F. BGH, Urt. v. 28. April 1988 - I ZR 27/87, NJW 1988, 3267, 3268; v. 5. Oktober 2000 - I ZR 189/98, GRUR 2001, 368). Insoweit hat sich durch § 545 Abs. 2 ZPO gegenüber der Rechtslage nach § 549 Abs. 2 ZPO a.F. nichts geändert (BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251 f).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.