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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: IX ZR 202/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 12. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. September 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 40.266,56 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht ergangene Rechtsprechung des Senats zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzanfechtungsprozess (vgl. BGHZ 163, 134; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223 f) ein. Angesichts der noch laufenden Kreditverhandlungen, dem Sollstand bei Ausführung der Überweisung deutlich unterhalb des avisierten (niedrigeren) Kreditvolumens und der von dem Zeugen D. bestätigten Nichtinanspruchnahme der Bank aus den ausgereichten Bürgschaften beruht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass für Ende September 2000 noch von einer Zahlungsstockung auszugehen gewesen sei, nicht auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten und ist keinesfalls willkürlich. Dabei wurde der Vortrag des Klägers, zum maßgeblichen Zeitpunkt seien Verbindlichkeiten gegen die Insolvenzschuldnerin von rund 1,1 Mio. DM fällig gewesen, berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat der Summe der offenen Forderungen allerdings nicht das entscheidende Gewicht beigemessen. Hierin liegt kein Gehörsverstoß.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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