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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 202/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 36 Abs. 4
InsO § 308
ZPO § 256
ZPO § 850c
ZPO § 850g
Sieht ein gerichtlich festgestellter Schuldenbereinigungsplan die Abtretung der pfändbaren Dienstbezüge des Schuldners an einen Gläubiger vor, so ist das Insolvenzgericht zur Entscheidung über Anträge der Beteiligten zuständig, in welchem Umfang Arbeitseinkommen Pfändungsschutz genießt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis-Urteil

IX ZR 202/06

Verkündet am: 21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die der Beklagten aufgrund einer titulierten Forderung mindestens 118.579,98 € schuldete, beantragte am 23. August 2002 die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen nebst Erteilung der Restschuldbefreiung. Den mit dem Eröffnungsantrag vorgelegten Schuldenbereinigungsplan hat die Beklagte, die einzige Gläubigerin der Klägerin, angenommen. Er sieht für die Dauer von 60 Monaten die Abtretung der "pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis" an die Beklagte vor. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 24. Oktober 2002 festgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan angenommen wurde und damit die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen gelten.

Mit Rücksicht auf Unterhaltsansprüche ihres arbeitslos gewordenen Ehemannes meint die Klägerin, abweichend von der bislang geübten Zahlungspraxis nur noch entsprechend geminderte Arbeitseinkünfte an die Beklagte, die aus dem Schuldenbereinigungsplan keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat, abführen zu müssen. Auf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - durch Beschluss vom 16. April 2004 angeordnet, dass der Ehemann der Klägerin bei der Bemessung ihres pfändbaren Einkommens vollständig unberücksichtigt bleibt. Die von der Klägerin gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen.

Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Feststellung, dass ihr Ehemann bei der Bemessung des pfändbaren Teils ihres Arbeitseinkommens für das Jahr 2004 in vollem Umfang als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird. Das Amtsgericht hat die Klage wegen der einfacheren prozessualen Möglichkeit einer Anrufung des Vollstreckungsgerichts mangels eines Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Für einen solchen nach Zustellung des klageabweisenden Urteils von der Klägerin erhobenen, auf § 850g ZPO gestützten Antrag hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - in einer Zwischenverfügung seine Zuständigkeit verneint. Das Landgericht hat der von dem Amtsgericht abgewiesenen Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Da die Klägerin in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf der Säumnis, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands, soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

I.

Das Landgericht hat ausgeführt: Das notwendige Feststellungsinteresse sei gegeben, weil die Klägerin ihr Rechtsschutzziel nicht auf einfacherem Wege verwirklichen könne. Da es an einem Pfändungsbeschluss fehle und mithin eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nicht gegeben sei, könne die Klägerin ihr Begehren nicht mit Hilfe eines Antrags nach § 850g ZPO verfolgen. Ebenso scheide eine Entscheidung des Insolvenzgerichts auf der Grundlage des § 36 InsO aus, weil nach Annahme des Schuldenbereinigungsplans der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zurückgenommen gelte und folglich das Insolvenzverfahren beendet sei. Dürfe das Insolvenzgericht nach dem Willen des Gesetzes nur während eines laufenden Insolvenzverfahrens tätig werden, sei mangels einer planwidrigen Regelungslücke auch für eine analoge Anwendung des § 36 InsO kein Raum. Aus der früheren Befassung des (unzuständigen) Insolvenzgerichts könne seine Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren nicht hergeleitet werden, weil es andernfalls zu einer "Perpetuierung der Unzuständigkeit" komme. Der rechtskräftige Beschluss des Insolvenzgerichts stehe der Feststellungsklage nicht entgegen. Der grundsätzlich auf Dauerwirkung angelegte Beschluss gelte nur so lange, bis aufgrund einer - im Streitfall anzunehmenden - Änderung der Lebensverhältnisse eine Modifizierung vorzunehmen sei. Der Feststellungsantrag sei gemäß §§ 850g, 850c Abs. 4 ZPO in der Sache begründet, weil die Klägerin substantiiert dargelegt habe, dass sich die Lebensverhältnisse der Ehegatten während des Jahres 2004 wegen einer Erkrankung des Ehemannes und des Verlustes seines Arbeitsplatzes wesentlich geändert hätten.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht Stand. Die Klage ist mangels eines Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) als unzulässig abzuweisen.

1. Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revision führt - im Unterschied zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde - nicht schon wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (BGHZ 158, 74, 75 f; BGH, Urt. v. 10. November 2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150 f m.w.N.).

2. Allerdings kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, es fehle an einem Feststellungsinteresse, weil die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren mit Hilfe einer Abänderungsklage (§ 323 Abs. 4, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO) durchsetzen könne.

a) Der Schuldenbereinigungsplan hat gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wirkung eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Es wird kontrovers beurteilt, ob eine nachträglich eingetretene wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners eine Anpassung des Schuldenbereinigungsplans rechtfertigt. Die Einführung einer gesetzlichen Bestimmung, die in derartigen Fällen eine Modifizierung gestattet, ist im Gesetzgebungsverfahren erwogen, aber wegen der Befürchtung einer übermäßigen Belastung der Gerichte nicht verwirklicht worden (BT-Drucks. 12/7302 S. 193). Diese gesetzgeberische Entscheidung wird nur vereinzelt dahin gedeutet, dass eine nachträgliche Änderung des Schuldenbereinigungsplans generell ausgeschlossen ist (OLG Karlsruhe ZInsO 2001, 913 f; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 308 Rn. 18 ff, 21; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 308 Rn. 5). Überwiegend wird eine solche Anpassung für zulässig erachtet, wobei teils eine Anwendung des § 323 Abs. 4 ZPO (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 308 Rn. 9; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 308 Rn. 6 b; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 308 Rn. 11; Vallender DGVZ 1997, 97, 101), teils ein Rückgriff auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB; FK-InsO/Kothe, 4. Aufl. § 308 Rn. 23) befürwortet wird.

b) In vorliegender Sache kann mangels einer Änderung der Einkommensverhältnisse der Schuldnerin und eines darauf beruhenden nachträglichen Anpassungsbedarfs dahinstehen, welcher dieser Auffassungen zu folgen ist. Da die Abtretung nach dem Inhalt des Schuldenbereinigungsplans die "pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis" erfasst, liegt ein flexibler Zahlungsplan vor, der die Verteilung des unter Berücksichtigung etwaiger Unterhaltspflichten jeweils gemäß § 850c ZPO pfändbaren Arbeitseinkommens an die Gläubiger gestattet (FK-InsO/Grote, aaO § 305 Rn. 28a; Gottwald/Schmidt-Räntsch, Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. § 83 Rn. 18). Diese Klausel setzt den Schuldner während der gesamten Dauer der Abtretung seiner Dienstbezüge in den Stand, seine Unterhaltsgläubiger, denen der Gesetzgeber Vorrang beimißt (BT-Drucks. 12/7302 S. 191), aus dem unpfändbaren Teil seiner Bezüge zu befriedigen (HK-InsO/Landfermann, aaO § 305 Rn. 44). Mithin ist eine Anpassung des Schuldenbereinigungsplans nicht veranlasst.

3. Die Klage auf Feststellung, dass der Ehemann der Klägerin als Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen ist, entbehrt des notwendigen rechtlichen Interesses (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil die Klägerin diesen Streitpunkt gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO ausschließlich einer Entscheidung des Insolvenzgerichts zuführen kann.

a) Ein Feststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn dem Kläger ein im Vergleich zu einer Feststellungsklage einfacherer, schnellerer und kostengünstigerer Weg mit einem im Wesentlichen gleichwertigen Verfahrensergebnis zur Verfolgung seines prozessualen Ziels offen steht (BGHZ 109, 275, 280; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 256 Rn. 57). Vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen gebührt darum der Vorrang, wenn der Streit der Parteien nur für die Art und Weise und die Reichweite der Vollstreckung von Bedeutung ist (BGHZ 36, 11, 17). Ein Feststellungsinteresse scheidet insbesondere aus, wenn die Rechtskraft einer Entscheidung nicht über die konkrete Vollstreckungsmaßnahme hinauswirken würde (vgl. BGHZ 109, 275, 281). In diesem Fall verdient das auf raschen Zugriff, nicht auf Verhandlung angelegte Vollstreckungsverfahren (BGHZ 152, 166, 171) gegenüber dem Erkenntnisverfahren den Vorzug.

b) Der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens, in das mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vollstreckt werden kann, ist nach Maßgabe des § 850c ZPO zu berechnen. Ändern sich die Unpfändbarkeitsvoraussetzungen, weil etwa ein Unterhaltsberechtigter hinzu kommt oder wegfällt, hat das Vollstreckungsgericht gemäß § 850g ZPO den Pfändungsbeschluss auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers entsprechend abzuändern. Handelt es sich um einen Blankettbeschluss, der dem Drittschuldner die Ermittlung des konkreten pfändbaren Arbeitseinkommens auferlegt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Beteiligten eine Feststellung über die unterhaltsberechtigten Angehörigen analog § 850c Abs. 4 ZPO mit Hilfe eines klarstellenden Beschlusses treffen (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, NJW 2006, 777; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. § 850c Rn. 9; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 850c Rn. 9). In beiden Fällen nimmt das Vollstreckungsgericht originär vollstreckungsrechtliche Aufgaben wahr (vgl. BGHZ 36, 11, 17) und hat im Unterschied zu einer Interpretation des der Vollstreckung zugrunde liegenden Titels in keine materielle Prüfung (vgl. BGHZ 152, 166, 170 f) einzutreten. Die von dem Vollstreckungsgericht zu treffende Entscheidung ist einem Feststellungsurteil, das ebenfalls in Anwendung der im Erkenntnisverfahren einen Fremdkörper bildenden §§ 850g, 850c ZPO erginge, gleichwertig. Insbesondere wäre das Feststellungsurteil nicht geeignet, für die Berücksichtigungsfähigkeit von Unterhaltsgläubigern, die sich nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme bestimmt, eine dauerhafte Klärung herbeizuführen (vgl. BGHZ 109, 275, 281). Vielmehr müßte - folgte man der Auffassung des Berufungsgerichts - bei jeder Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein aufwendiger neuer Rechtsstreit eingeleitet werden.

c) Da der die Grundlage der Vollstreckung bildende Schuldenbereinigungsplan im Insolvenzverfahren geschaffen wurde, hat das Insolvenzgericht in mindestens entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO gemäß § 850g ZPO über die Berücksichtigung von Unterhaltsgläubigern zu entscheiden.

aa) Die Zuständigkeit für die nach § 850g ZPO zu treffenden Entscheidungen obliegt während eines Insolvenzverfahrens anstelle des Vollstreckungsgerichts gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO dem Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). Mit dieser Zuständigkeitszuweisung trägt der Gesetzgeber der besonderen Sachnähe des Insolvenzgerichts Rechnung (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZB 16/06, ZIP 2007, 2330).

bb) Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Parteien vorliegend nicht deshalb entfallen, weil der Insolvenzantrag mit der Annahme des Schuldenbereinigungsplans gemäß § 308 Abs. 2 InsO als zurückgenommen gilt. Die gesetzlich fingierte Rücknahme berührt nicht die Wirksamkeit der zuvor durch die Antragstellung ausgelösten Rechtsfolgen. Die mit der Antragstellung verbundene Vorlage des Schuldenbereinigungsplans (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) schafft in Verbindung mit der Zustimmung der Gläubiger und der Feststellung des Plans durch gerichtlichen Beschluss (§ 308 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO) einen die betreffenden Forderungen materiell-rechtlich umgestaltenden (HK-InsO/Landfermann, aaO § 308 Rn. 7) vollstreckbaren Prozessvergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Den vollstreckbaren Titel bildet der gerichtliche Feststellungsbeschluss in Verbindung mit einem Auszug aus dem Schuldenbereinigungsplan (BT-Drucks. 12/7302 S. 192; HK-InsO/Landfermann aaO § 308 Rn. 8; Braun/Buck aaO § 308 Rn. 6).

cc) Dieser durch den Eröffnungsantrag im Insolvenzverfahren geschaffene Titel bleibt auch nach der Antragsrücknahme bestimmungsgemäß bestehen. Da der Vergleich auf einer Entscheidung des Insolvenzgerichts beruht, erscheint es allein angemessen, an der durch § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO für Vollstreckungsentscheidungen begründeten Zuständigkeit des Insolvenzgerichts festzuhalten, zumal die Zuständigkeitszuweisung keinen abschließenden Charakter hat (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 11/04, WM 2006, 2090 f Tz. 8). Denn die Antragsrücknahme ändert nichts daran, dass der Prozessvergleich seine Grundlage in dem Insolvenzeröffnungsverfahren findet und bereits in diesem Stadium nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 14/6468 S. 17) die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts eingreift (§ 36 Abs. 1 Satz 3 InsO). Da der Gesetzgeber zudem einer mit eigenständigen zusätzlichen Rechtsbehelfen verbundenen Belastung der Gerichte entgegenzuwirken suchte (BT-Drucks. 12/7302 S. 193), erscheint es vorzugswürdig, die dem Insolvenzgericht durch § 36 Abs. 4 InsO in Streitigkeiten über die Reichweite von Pfändungsschutzvorschriften zugewiesene Entscheidungskompetenz zur Vermeidung streitiger Erkenntnisverfahren nutzbar zu machen.

dd) Davon abgesehen bildet ein eröffnetes und noch nicht beendetes Insolvenzverfahren keine Voraussetzung für die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Seine Zuständigkeit ist vielmehr gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegeben. Die Abtretung der pfändbaren Dienstbezüge des Schuldners kann auch Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung sein (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hat das Insolvenzgericht nach Abhaltung des Schlusstermins das Insolvenzverfahren aufgehoben und somit in die Wohlverhaltensperiode übergeleitet, so bleibt es, wenn sich nachfolgend etwas ändert, für die Neufestsetzung der pfändbaren Bezüge zuständig.

ee) Da Arbeitseinkommen ohne weiteres vom Insolvenzbeschlag erfasst wird, hängt die durch § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO begründete Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nicht vom Erlass einer Vollstreckungsmaßnahme ab. Damit trägt die Zuständigkeitsregelung insbesondere auch Konstellationen Rechnung, in denen - wie im Streitfall - ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus dem Schuldenbereinigungsplan nicht erwirkt wurde und darum eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nicht gegeben wäre. Da ein Insolvenzverwalter nicht bestellt wurde, wird in Gestaltungen der vorliegenden Art das Antragsrecht des Gläubigers nicht durch § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage entbehrt die Feststellungsklage der Klägerin eines Feststellungsinteresses; über ihr Begehren hat vielmehr das funktionell zuständige Insolvenzgericht zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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