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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2000
Aktenzeichen: IX ZR 202/99
Rechtsgebiete: ZPO, GesO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 14. September 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Mai 1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 3,1 Mio. DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die geltend gemachte Absichtsanfechtung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) scheitert daran, daß für den maßgeblichen Zeitpunkt weder von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin noch von der entsprechenden Kenntnis der Beklagten ausgegangen werden kann. Selbst wenn hier eine inkongruente Deckung vorliegen sollte, hätte sie nicht zwingend indizielle Bedeutung, weil nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts in dem maßgeblichen Zeitpunkt keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität der Schuldnerin bestanden. Auch die Besicherung einer Gesellschafterschuld durch die Gesellschaft im Rahmen eines "management-buy-out" unterliegt der Absichtsanfechtung nur dann, wenn sich im maßgeblichen Zeitpunkt zumindest eine Krise des Unternehmens abzeichnet. Dies war hier nicht der Fall.
Auch der hilfsweise geltend gemachte Löschungsanspruch besteht nicht. Die Grundschuld valutiert, weil dafür nur die Sicherungszweckerklärung zwischen Sicherungsgeberin und Beklagter, nicht der zwischen der Sicherungsgeberin und den Ehefrauen der Gesellschafter/Geschäftsführer abgeschlossene Grundstückskaufvertrag maßgebend ist. Falls die Grundschuld nicht in voller Höhe valutiert, folgt daraus für den überschießenden Betrag kein Freigabeanspruch, weil nichts dazu vorgetragen worden ist, wie hoch der "realisierbare Wert" des belasteten Grundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen gewesen ist.
Ende der Entscheidung
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