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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: IX ZR 203/97
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BNoto


Vorschriften:

ZPO § 554b
ZPO § 288
BGB § 177 Abs. 1
BGB § 184 Abs. 1
BNoto § 14 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 203/97

vom

12. November 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 12. November 1998

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 24. April 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.700.000 DM.

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Der Beklagte hat den Treuhandauftrag des Klägers schlüssig angenommen, indem er K. als dessen Beauftragten unmittelbar nach dem 13. Dezember 1993 um Weisung bat, wie mit dem eingezahlten Betrag von 1,7 Mio. DM verfahren werden sollte. Diese Erklärung hat der Beklagte im Sinne von § 288 ZPO zugestanden (S. 5 der Klageerwiderung vom 25. März 1996 = Bl. 36 GA; S. 6 der Berufungsbegründung vom 30. Oktober 1996 = Bl. 99 GA). Die Empfangsvertretung von K. hat der Kläger jedenfalls mit der Übermittlung seiner Vollmacht durch K. rückwirkend genehmigt (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB). Demgegenüber stellt das spätere zweitinstanzliche Vorbringen des Beklagten, er habe nach Empfang der Vollmacht vom 16. Dezember 1993 in einem weiteren Telefongespräch mit K. einen Treuhandauftrag mangels Ausführbarkeit abgelehnt (S. 3 des Schriftsatzes vom 5. März 1997 = Bl. 141 GA; S. 4 des Schriftsatzes vom 3. April 1997 = Bl. 183 GA), nur eine unzutreffende Wertung dar.

Die tatrichterliche Würdigung, wegen der inhaltlichen Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 23. November 1993 habe auch die vom Kläger am 20. Dezember 1993 ausgestellte Vollmacht den Beklagten nicht von seiner Pflicht befreit, das Vorhandensein rechtswirksamer Bankgarantien Zug um Zug gegen Freigabe des Geldbetrages zu prüfen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat seine Behauptung, er habe K. nach dem 16. Dezember 1993 telefonisch erklärt, Bankgarantien lägen nicht vor und er - Beklagter - könne die Angelegenheit auch nicht überprüfen, nicht unter Beweis gestellt, obwohl der Kläger K. als Zeugen für gegenteiliges Wissen benannt hatte.

Es kann deshalb offenbleiben, ob der Beklagte auch gemäß § 14 Abs. 2 BNotO wegen eines erkennbaren Mißbrauchs seiner Vertrauensstellung die Auszahlung des Geldbetrages an V. hätte verweigern müssen (vgl. dazu Haug, Die Amtshaftung des Notars 2. Aufl. Rdn. 415, 580).

An K. hat der Kläger ausweislich der Urkunde vom 23. Februar 1994 keinen Anspruch gegen den Beklagten, sondern einen solchen "aus dem Kredit lt. Vereinbarung vom 23. November 1992" - also gegen die S. Si. T.A.S. - abgetreten.

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