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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: IX ZR 204/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 25.000 Euro.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Welche Pflichten den Rechtsanwalt vor Abschluss eines Abfindungsvergleichs von nicht unerheblicher Tragweite treffen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1994 - IX ZR 123/93, NJW 1994, 2085 ff mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung keinen Rechtssatz zugrunde gelegt, der von dieser Entscheidung abweicht. Gleiches gilt für die Frage der erweiterten Darlegungslast des wegen einer Beratungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Rechtsanwalts (vgl. z.B. BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1826). Verfahrensfehler sind dem Berufungsgericht schließlich ebenfalls nicht unterlaufen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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