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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: IX ZR 204/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91a | |
ZPO § 544 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 21. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 531.569,41 €.
Gründe:
1. Nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die Berufung der Beklagten zurückweisenden Urteil des Oberlandesgerichts durch die Beklagte hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Demgemäß liegt eine einseitige Erledigungserklärung vor, die das Gericht zu der Prüfung zwingt, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist, ob also die zunächst zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos geworden ist. Bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Gegner und deren Verbescheidung durch das Revisionsgericht ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre; erst wenn diese Frage vom Revisionsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat, die Revision also zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1964 - V ZR 187/62, NJW 1965, 537).
2. Im vorliegenden Fall wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen gewesen. Ein Zulassungsgrund war nicht dargetan.
a) Die Frage, ob aufgrund einer Insolvenzanfechtung die Abtretung eines Anspruchs gefordert werden kann, dessen Bestand noch nicht feststeht, sondern in einem Parallelrechtsstreit geklärt werden muss, ist nicht klärungsbedürftig. Künftige Forderungen können abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104; ständige Rspr.). Erforderlich ist nur, dass die Entstehung der Forderung zur Zeit der Abtretung als möglich erscheint (RGZ 134, 225, 227). Mit der Abtretung wird die dingliche Zuordnung des erst in Zukunft möglicherweise entstehenden Rechts vorweggenommen. Dem entsprechend kann auch ein Anspruch, dessen gegenwärtiger Bestand erst noch geklärt werden muss, der also nur möglicherweise besteht, dinglich zugeordnet werden.
b) Die Frage, ob der Anfechtungsgegner, der zur Abtretung einer Forderung verpflichtet wird, deren Bestand erst noch in einem anderen Verfahren festgestellt werden sollte, in dem der Anfechtungsgegner rechtskräftig unterlegen ist, vom Insolvenzverwalter Ersatz der dort entstandenen Prozesskosten verlangen kann, ist ohne weiteres zu verneinen.
Zwar kann der Anfechtungsgegner einen Anspruch auf den Ersatz von notwendigen oder werterhöhenden nützlichen Verwendungen haben (§ 143 Abs. 1 InsO, §§ 819, 818 Abs. 4, §§ 292, 994, 996 BGB). Ihm ist jedoch nur derjenige Wert zu ersetzen, um den der Anfechtungsgegenstand infolge der Leistungen des Anfechtungsgegners im Zeitpunkt der Rückgewähr höher ist als bei der anfechtbaren Weggabe (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 68). Da im Streitfall nichts an die Insolvenzmasse zurückgewährt wird, scheidet dieser Anspruch aus.
Auch aus den allgemeinen Vorschriften (§ 683 Satz 1 BGB) ergibt sich kein Anspruch. Die Führung des Parallelprozesses, mit dem die Beklagte den Anspruch auf die Versicherungsleistungen für sich reklamiert hat, war ein objektiv eigenes Geschäft. Falls die Beklagte wenigstens auch ein Geschäft des Insolvenzverwalters hätte besorgen wollen, entsprach die Geschäftsführung, wie der Tatrichter festgestellt hat, nicht dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn.
Ende der Entscheidung
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