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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: IX ZR 204/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 22. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die in der Beschwerde dargelegten Gründe erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen nicht.
Die das Berufungsurteil tragende Begründung, dass die Formulierung des Schriftsatzes vom 1. September 2000 geeignet gewesen sei, beim Kläger das Missverständnis auszulösen, es sei bereits alles für die Anfechtung der Vaterschaft Erforderliche getan, und dass der Kläger tatsächlich diesem Missverständnis erlegen sei, ist vom Tatrichter zu verantworten. Ein Grund für die Zulassung der Revision wird insoweit von der Beschwerde nicht ausgeführt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ende der Entscheidung
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