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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2000
Aktenzeichen: IX ZR 204/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. März 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 200.000 DM.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet die Umwandlung eines Kontokorrentkredits in ein Darlehen ("bankinterne Umschuldung") im Zweifel lediglich eine Vertragsänderung mit der Folge, daß eine zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Kontokorrentkredit eingegangene Bürgschaft bestehenbleibt (BGH, Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251 f). Wenn der Tilgungskredit vereinbarungsgemäß dazu verwendet wird, die Kontokorrentforderung zu tilgen, und die neue - niedriger verzinsliche - Verbindlichkeit nicht höher ist als die alte, läßt allein der Umstand, daß der Hauptschuldner den neuen Kredit in monatlichen Raten zu tilgen hat, die Umschuldung für den Bürgen nicht als nachteilig erscheinen. Die monatliche Tilgungsverpflichtung belastet den Hauptschuldner - und mittelbar den Bürgen - weniger als die Verpflichtung zur vollständigen Rückführung des Kredits, die durch eine - beim Ausbleiben der Umschuldung zu gewärtigende - Kündigung des Kontokorrentkredits ausgelöst worden wäre. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt keine Rechtsfehler erkennen.
Ende der Entscheidung
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