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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: IX ZR 205/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 767 Abs. 2 | |
ZPO § 318 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Neskovic
am 21. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. März 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 108.481,78 € (= 212.171,91 DM).
Gründe:
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO a.F.).
Gegen den Zinsausspruch im Schlußurteil des Landgerichts Zwickau vom 15. März 1995 kann sich der Schuldner Sch. mit der Vollstreckungsabwehrklage wehren. § 767 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, weil das Nichtbestehen der Hauptforderung vor dem Landgericht im Zeitpunkt seines Schlußurteils gemäß § 318 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Auf diese Einwendung kann sich auch der Kläger gegenüber dem Beklagten als Rechtsnachfolger Sch. berufen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Kostenentscheidung im Urteil des OLG Dresden vom 23. April 1997 den Zurechnungszusammenhang unterbricht.
Ende der Entscheidung
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