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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: IX ZR 207/04
Rechtsgebiete: ZPO, EStG
Vorschriften:
ZPO § 563 Abs. 2 | |
EStG § 6b Abs. 1 | |
EStG § 6b Abs. 3 | |
EStG § 6b Abs. 4 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 306.775,12 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
Das Berufungsgericht hat § 563 Abs. 2 ZPO und die weiteren Hinweise des Senatsurteils vom 6. Februar 2003 (IX ZR 77/02, WM 2003, 1138) beachtet. Dort ist bereits entschieden, dass der umfassende Vorbehalt weiterer Prüfung, den das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, die Haftung der Beklagten für ihre nur als vorläufig zu verstehende unrichtige Steuerberatung ausschloss.
Nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang der möglicherweise unterbliebene Hinweis auf die Haltefrist des §6b Abs. 4 Nr. 2 EStG für das 1995 angeschaffte Grundstück. Denn infolge der Bilanzänderungen für 1995 und 1996 konnte der hier reinvestierte Gewinn aus dem Grundstücksverkauf des Jahres 1995 nachträglich noch vollen Umfanges nach § 6b Abs. 1 und 3 EStG vorläufig gewinnmindernd zurückgestellt werden.
Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts bei der Beweiswürdigung ist nicht gerügt worden und könnte in seiner Beschränkung auf den Einzelfall die Zulassung der Revision auch nicht rechtfertigen. Im Übrigen liegen die Beweisfeststellungen des Berufungsgerichts in seiner tatrichterlichen Verantwortung; ihre Überprüfung ist dem Revisionsgericht versagt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den Sachanträgen zweiter Instanz, über die rechtskraftfähig entschieden worden ist. Der nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung angekündigte Leistungsantrag der Kläger bleibt insoweit außer Betracht.
Ende der Entscheidung
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