Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2004
Aktenzeichen: IX ZR 208/03
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 61 | |
ZPO § 81 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 21. Juni 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2004 - Kassenzeichen 780041002794 - wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gibt zu einer Änderung der Kostenentscheidung im Senatsbeschluß vom 8. Januar 2004 keine Veranlassung.
Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet, weil die festgesetzten Kosten gemäß §§ 11, 49 Satz 1, § 54 Nr. 1, § 61 GKG, KV-GKG Nr. 1955 zutreffend berechnet sind.
Soweit sich die Eingabe gegen die Kostengrundentscheidung des Senats im Beschluß vom 8. Januar 2004 richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Daß der Kläger die für ihn in der Revisionsinstanz aufgetretenen Rechtsanwälte seinen Angaben zufolge selbst nicht bevollmächtigt hat, ist hierbei unerheblich; denn die Prozeßvollmacht der Rechtsanwälte in den unteren Instanzen umfaßt gemäß § 81 ZPO auch die Befugnis, einen Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz zu bestellen (BGH, Beschl. v. 4. Juni 1987 - III ZR 53/86, BGHR ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 1).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.