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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: IX ZR 208/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 717 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann und

die Richter Dr. Pape und Grupp

am 12. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 230.797,53 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte Frage, ob sich bei der Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden eine verschuldensunabhängige Haftung entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO ergeben kann, hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen verneint (BGH, Urt. v. 10. März 1977 III ZR 38/75, WM 1977, 656, 657; v. 24. Juni 1994 V ZR 19/93, NJW 1994, 2755, 2756). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgehobene Fallgestaltung, dass die Vollstreckungsgegenklage gegen den Titel bei Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens bereits erhoben ist, kann nicht anders entschieden werden als der Fall, dass eine solche Klage noch nicht erhoben, aber noch möglich ist.

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der im Ergebnis verneinten verschuldensabhängigen Haftung des Vollstreckungsgläubigers betreffen Vereinbarungen des Einzelfalls, deren Auslegung nicht verallgemeinerungsfähig ist. Ihre Würdigung verantwortet der Tatrichter. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

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