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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 209/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 | |
BGB § 730 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 2. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 29.058,64 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand die sofortige Vollbeendigung der Gesellschaft eintritt, ohne daß die Gesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 BGB als fortbestehend fingiert wird, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand weder vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. Die zwischen der Klägerin und ihrem früheren Ehemann bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht auch nach Wegfall des Gesellschaftszwecks - des Betreibens der Gaststätte - als Liquidationsgesellschaft fort. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Vorschrift des § 730 Abs. 2 BGB angewandt. Es hat damit auch den als Rechtsansicht zu qualifizierenden Vortrag des Beklagten beschieden, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nicht mehr. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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