Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: IX ZR 209/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB §§ 1120 ff
BGB § 1122 Abs. 2
BGB §§ 1133 ff
BGB § 1135
BGB § 1192
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 209/03

vom 22. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 28.943,22 Euro.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB und nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1192, 1133, 1135 BGB wegen der Verletzung des Verwertungsrechts eines Grundpfandgläubigers. Die Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat gemäß § 1122 Abs. 2 BGB nicht zu einer Enthaftung des Zubehörs geführt, weil sie keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des bis dahin als Betriebsgelände genutzten Grundstücks darstellte (vgl. RGZ 69, 85, 88; BGHZ 56, 298, 299 f; 60, 267, 269; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - IX ZR 181/94, ZIP 1996, 223, 224). Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens befanden sich die streitigen Gegenstände also noch im Haftungsverband der Grundschuld. Die spätere Räumung und Vermietung des Grundstücks durch den beklagten Insolvenzverwalter lag - gemessen an den Vorschriften der §§ 1120 ff, 1133 ff BGB - ebenfalls außerhalb der Grenzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Betriebsgrundstücks. Darauf, dass keine andere Nutzung mehr möglich gewesen sein soll, kommt es für die Frage der Zuordnung des für das Zubehör erzielten Erlöses nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück