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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: IX ZR 209/04
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 103 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 28. Juni 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 291.947,66 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die beiden von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich.
Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsurteils Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung der Grundstückskaufverträge zur Tabelle angemeldet; welche Rechte die Beklagte nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend machen könnte, wenn sie eine solche Anmeldung nicht vorgenommen hätte, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.
Wie der Fall bereicherungsrechtlich zu beurteilen wäre, wenn ein Grundstück zurückzugewähren wäre, das der Anspruchsgegner mit einem vorzeitig nicht ablösbaren Grundpfandrecht belastet hat, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Ansprüche des anderen Teils im Sinne des § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO sind Schadensersatzansprüche. Bereicherungsrecht findet hierauf keine Anwendung.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Da die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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