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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: IX ZR 21/05
Rechtsgebiete: BRAO, GG, ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
BRAO § 51b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Mai 2006 beschlossen :

Tenor: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 119.952,76 EUR.

Entscheidungsgründe:

Gründe

1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2 Etwaige Ansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt. Insoweit vermag die Beschwerde keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Insbesondere hat das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Verjährung eines etwaigen Primäranspruchs begann mit Eintritt der Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die M. Bau GmbH am 27. Mai 1997 und endete gemäß § 51b BRAO a.F. nach Ablauf von drei Jahren. Ein Sekundäranspruch setzt voraus, dass der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass hat zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler Schaden zugefügt hat (BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, BGH-Report 2005, 344, 347 mit weiteren Nachweisen). Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen auch des Sekundäranspruchs ist der anspruchstellende Mandant (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1288; Rinsche/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1088). Hinreichend konkreten Vortrag hierzu hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht gehalten. Der allgemeine Hinweis, eine anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung sei vor Ablauf der Primärverjährung aufgrund der bis dahin geführten Prozesse erkennbar gewesen, reicht nicht aus.

3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde [...] 119.952,76 EUR.



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