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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: IX ZR 210/05
Rechtsgebiete: AktG, BGB


Vorschriften:

AktG § 78 Abs. 2 Satz 1
BGB § 177 ff.
BGB § 182 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZR 210/05

vom 20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 20. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 27.561,60 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Das Berufungsgericht ist, ohne Grundsatzfragen zu berühren, zutreffend davon ausgegangen, dass ein Rechtsgeschäft, welches ein gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft entgegen § 78 Abs. 2 Satz 1 AktG mit einem Dritten allein abgeschlossen hat, schwebend unwirksam ist und durch Genehmigung der anderen gesamtvertretungsberechtigten Vorstände wirksam wird. Hierbei gelten, sofern sich aus der Natur des Rechtsgeschäfts nichts anderes ergibt, §§ 177 ff, 182 ff BGB (vgl. MünchKomm-AktG/Hefermehl/Spindler, 2. Aufl. § 78 Rn. 68 ff, 71). Der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit einem anwaltlichen Berater ist danach ohne Zweifel genehmigungsfähig.

2. Die Beurteilung der Frage einer konkludenten Genehmigung durch den zunächst nicht beteiligten zweiten gesamtvertretungsberechtigten Vorstand liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Grundsatzfragen stellen sich auch im Streitfall nicht. Das Berufungsgericht ist bei der Annahme der Genehmigung auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1987 (II ZR 92/87, ZIP 1988, 370, 371) abgewichen, wonach in dem Verhalten des zunächst übergangenen Vorstandes der Ausdruck des Willens zu sehen sein kann, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Hierfür genügt eine formlose interne Erklärung gegenüber dem Vorstandsmitglied, von dem das Geschäft ohne Vertretungsmacht geschlossen worden ist (vgl. MünchKomm-AktG/Hefermehl/Spindler, aaO Rn. 68). Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Reaktion des Vorstandes S. gegenüber dem Vorstand H. auf dessen Einbindung in die laufenden Aktivitäten der klägerischen Rechtsanwälte auf der Grundlage des Beratungsvertrages reiche als Genehmigung aus, ist zumindest nahe liegend, keinesfalls willkürlich.

3. Der von der Beklagten behauptete Gehörsverstoß bezüglich der Umsetzungschancen des von den klagenden Rechtsanwälten vorbereiteten Veräußerungsgeschäfts liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).



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