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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: IX ZR 210/99
Rechtsgebiete: StBGebV


Vorschriften:

StBGebV § 11
StBGebV § 33 Abs. 1
StBGebV - §§ 11, 33 Abs. 1

Hat ein Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung als eine selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit in einem Zuge erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung 12 Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.

Hat der Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung in vierteljährlichen Abschnitten als vier selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung für jede dieser Angelegenheiten drei Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 210/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 210/99

Verkündet am: 6. Juli 2000

Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1999 in der Fassung des Beschlusses vom 27. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ein restlicher Vergütungsanspruch des Klägers von 7.988,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 1998 wegen der Buchführung für 1994 und 1995 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Steuerberater, der den beklagten Arzt jahrelang bis September 1997 betreute, hat Vergütungen für verschiedene Leistungen verlangt.

Streitig sind noch berechnete Honorare wegen der Buchführung für 1994, die der Kläger 1996 vornahm, und wegen der Buchführung für 1995, die der Kläger 1997 "Quartal für Quartal" erledigte. Dafür fordert der Kläger jeweils zwölf 7,75/10-Monatsgebühren aus § 33 Abs. 1, 6 der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften - StBGebV - vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442) in Höhe von insgesamt je 4.501,20 DM nebst einer Auslagenpauschale von 40 DM und 15 % Mehrwertsteuer von 681,18 DM.

Als Vergütung für die Buchführung 1994 haben die Vorinstanzen eine einzige Monatsgebühr aus § 33 Abs. 1 StBGebV nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zugebilligt, und zwar das Landgericht 429,54 DM - in der Hauptsache eine 7,75/10-Gebühr - und das Berufungsgericht - ausgehend von einer 12/10-Gebühr - weitere 284,38 DM.

Als Vergütung für die Buchführung für 1995 hat das Landgericht ebenfalls 429,54 DM - hauptsächlich eine 7,75/10-Gebühr - aus § 33 Abs. 1 StBGebV zuerkannt; das Berufungsgericht hat dem Kläger insoweit weitere 1.312,94 DM zugesprochen, weil eine 7/10-Gebühr nach dieser Vorschrift für jedes Quartal dieser Buchführungsarbeiten anzusetzen sei.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die abgewiesene Restforderung von insgesamt 7.988,36 DM nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

Im Umfang der Revision ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).

I.

Buchführung für 1994

Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weiteren Honorarforderung dem Kläger nur eine einzige 12/10-Gebühr aus § 33 Abs. 1 StBGebV zuerkannt und dazu ausgeführt: Da die Jahresbuchführung komplett und nicht in einzelnen Abschnitten erledigt worden sei, liege lediglich eine Angelegenheit vor, für die nur eine Gebühr anfalle. Anzusetzen sei die Höchstgebühr des § 33 Abs. 1 StBGebV, weil der Aufwand wesentlich höher gewesen sei als bei einer Monatsbuchführung.

Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Ihm ist im Ausgangspunkt, nicht aber im Ergebnis zu folgen.

1. a) Nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Feststellung war die Buchführung für 1994 eine einzige "Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne (vgl. insbesondere § 12 Abs. 1, 2 StBGebV).

Eine solche Angelegenheit, die regelmäßig die Grundlage der Gebührenbemessung ist, ist zu unterscheiden vom "Auftrag" (vgl. § 12 Abs. 1 StBGebV), der - wie im vorliegenden Falle - mehrere Angelegenheiten umfassen kann. Angelegenheit in diesem Sinne ist der durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckte Rahmen, in dem der Berater für seinen Auftraggeber tätig werden soll. Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Steuerberaters, für welche die Gebührenverordnung eine selbständige Gebühr ausweist, eine Angelegenheit, die sich auf mehrere, gebührenrechtlich unbeachtliche Einzeltätigkeiten erstrecken kann (BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, WM 1997, 330, 331 f).

Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger 1996 die Jahresbuchführung für 1994 im Rahmen des Auftrags des Beklagten vorgenommen hat, nachdem ihm dieser die Buchhaltungsunterlagen im Juni 1995 oder 1996 übergeben hatte, ist die tatrichterliche Feststellung, es habe sich dabei um eine einheitliche Angelegenheit gehandelt (vgl. in diesem Sinne Eggesiecker, in: Bonner Handbuch der Steuerberatung - Fach D - "Steugo" Rdnr. 33.880; Meyer/Goez, StBGebV 2. Aufl. § 33 Rdnr. 9), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die vom Kläger erledigte Angelegenheit mit einer einheitlichen Gebühr zu vergüten ist.

Diese entgilt in der Regel die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit; in derselben Angelegenheit kann der Steuerberater die Gebühr nur einmal fordern (§ 12 Abs. 1, 2 StBGebV). Sie umfaßt grundsätzlich alle diejenigen Tätigkeiten, die der Angelegenheit zuzuordnen sind, so daß für eine Einzelarbeit keine weitere Gebühr anfällt (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 20/95, WM 1996, 73, 75). Ist für die Gebühr ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater diese im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen (§ 11 StBGebV). Eine Vergütung, die über das in der Gebührenverordnung festgelegte Entgelt hinausgeht, kann der Steuerberater nur über eine § 4 StBGebV entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber erreichen.

2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die gebührenrechtliche Angelegenheit einer nachträglichen Jahresbuchführung für 1994 nicht durch eine einzige Monatsgebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV zu vergüten. Nach dieser Vorschrift beträgt die Monatsgebühr für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C.

a) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, die nachträgliche Jahresbuchführung könne durch die höchste Monatsgebühr von 12/10 nach § 33 Abs. 1 StBGebV abgegolten werden, zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Erledigt ein Steuerberater monatlich die Buchführung eines Jahres, so beliefen sich 12 Monatsgebühren bei Zugrundelegung der Mindestgebühr von 2/10 auf insgesamt 24/10; diese Vergütung wäre doppelt so hoch wie die vom Berufungsgericht zugebilligte Gebühr, obwohl nicht feststünde, daß dieser Unterschied wegen eines entsprechend geringeren Aufwandes bei einer nachträglichen Jahresbuchführung gerechtfertigt wäre. Bei Zubilligung der Mittelgebühr von 7/10 aus § 33 Abs. 1 StBGebV, die im Rahmen des § 11 StBGebV in Durchschnittsfällen angemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1995, aaO 76), wäre der Unterschiedsbetrag entsprechend höher.

b) Die Vergütung für die vom Kläger erledigte Angelegenheit einer nachträglichen Buchführung für 1994 besteht in der Rahmengebühr einer zwölffachen Monatsgebühr, deren Höhe mit Rücksicht auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls nach §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV - ausgehend vom Jahresumsatz als Gegenstandswert (§ 33 Abs. 6 StBGebV a.F.) - zu bestimmen ist.

Das Schrifttum hebt den Begriff "Monatsgebühr" im Sinne des Absatzes 1 des § 33 StBGebV sowie der Absätze 2 - 5 dieser Vorschrift, die die Vergütung für Buchführungsteile betreffen, hervor und folgert daraus, jede monatliche Buchführung sei eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit; dabei wird darauf hingewiesen, daß die laufende Monatsbuchführung der Regelfall in der Praxis sei (Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.020, 33.870; Lauth in: Bonner Handbuch der Steuerberatung - FachE -, Vorauflage März 1985 § 33 StBGebV Rdnr. 3354, 3356; Eckert/Böttcher, Steuerberatergebührenverordnung 2. Aufl. §§ 32-33 Rdnr. 11.4; Meyer/Goez, aaO § 33 Rdnr. 9; Bittner/Rudek, Steuerberatergebührenverordnung 1983 - in: Der Wirtschafts-Kommentator - § 33 Anm. 2 f; Charlier, Steuerberatergebührenverordnung 2000 § 33 Rdnr. 1). Ob diese Wertung zutrifft, kann im vorliegenden Falle dahinstehen, weil hier die Buchführung für das Wirtschaftsjahr 1994 im Nachhinein auf einmal zu erstellen war, so daß diese nachträgliche Jahresbuchführung eine einheitliche Angelegenheit war (vgl. Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.880; Meyer/Goez, aaO). Jedenfalls umfaßt § 33 Abs. 1 StBGebV nicht nur die fortgesetzte monatliche Buchführung. Der Begriff "Buchführung" im Sinne dieser Bestimmung beschränkt sich nicht auf eine solche Tätigkeit. Diese Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob die Buchführung monatlich oder jährlich, fortlaufend oder nachträglich, in einem Zuge oder in Abschnitten erledigt wird; § 33 Abs. 1 StBGebV bezieht sich auch nicht auf jährliche Gebühren, die § 39 Abs. 2 StBGebV für die Buchführung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorsieht. Mit Rücksicht darauf spricht schon der Wortlaut des § 33 Abs. 1 StBGebV dafür, daß sich der uneingeschränkte Begriff "Buchführung" auf alle Angelegenheiten der Buchführung erstreckt. Das entspricht dem Zweck dieser Bestimmung, die die Rahmengebühr des Steuerberaters für die gesamte Buchführung ("Vollbuchführung") festlegt (vgl. Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.205; Eckert/Böttcher, aaO §§ 32 - 33 Rdnr. 3; Mittelsteiner/Scholz, Handbuch zur Steuerberatergebührenverordnung 1982 § 33 Anm. 2; dieselben, Kommentar zur Steuerberatergebührenverordnung 4. Aufl. § 33 Anm. 2; Charlier, aaO § 33 Rdnr. 6). Demgegenüber ist § 33 Abs. 7 StBGebV eine Auffangregelung für die Vergütung einer Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung, die mit der Zeitgebühr (§ 13 StBGebV) abzugelten ist. Eine solche Hilfeleistung setzt voraus, daß der Steuerberater bereits mit Buchführungsarbeiten im Sinne der vorstehenden Absätze des § 33 StBGebV beauftragt ist; sie bezieht sich deswegen im wesentlichen auf Vor-, Neben- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung, die nicht bereits unter die übrigen Gebührenregelungen dieser Vorschrift fallen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1995, aaO 75 f; Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.370 ff; Bittner/Rudek, aaO § 33 Anm. 2; Eckert/Böttcher, aaO §§ 32 - 33 Rdnr. 5; Mittelsteiner/Scholz, Handbuch aaO § 33 Anm. 2 f; dieselben, Kommentar aaO § 33 Anm. 2; Charlier, aaO § 33 Rdnr. 17).

Danach ergibt sich aus § 33 Abs. 1 StBGebV die einheitliche Vergütung für eine nachträgliche Jahresbuchführung in Höhe des Betrages von 12 Monatsgebühren; besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters sind gemäß § 11 StBGebV innerhalb dieser Rahmengebühr nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Diese Auslegung entspricht im Ergebnis der Ansicht der Bundessteuerberaterkammer und des Schrifttums (Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.885; Lauth, aaO Rdnr. 3356). Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn davon auszugehen wäre, daß über die Vergütung für eine nachträgliche Jahresbuchführung in der Gebührenverordnung nichts bestimmt sei; dann wäre die Gebühr nach § 2 StBGebV in sinngemäßer Anwendung des sachnahen § 33 Abs. 1 StBGebV ebenfalls dieser Vorschrift zu entnehmen.

3. Das Berufungsgericht wird noch festzustellen haben, welche Gebühr dem Kläger für die nachträgliche Vornahme der Buchführung für 1994 innerhalb der Rahmenvergütung einer zwölffachen Monatsgebühr mit Rücksicht auf die in § 11 StBGebV genannten Umstände zusteht; insbesondere kann eine mögliche Arbeitsersparnis gegenüber einer laufenden Monatsgebühr berücksichtigt werden. Insoweit haben die Parteien streitig vorgetragen.

II.

Buchführung für 1995

Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weiteren Honorarforderung dem Kläger in der Hauptsache nur eine 7/10-Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV für jedes Quartal der Buchführungsarbeiten 1995 zugesprochen und dazu ausgeführt: Der Kläger habe aufgrund der Buchhaltungsunterlagen des Beklagten, die im Mai 1997 übergeben worden seien, quartalsweise die Jahresbuchführung für 1995 vorgenommen, die der Beklagte dringend für seine Bank benötigt habe. Es handele sich um vier Angelegenheiten, für die eine Mittelgebühr von 7/10 angemessen sei.

Auch insoweit kann dem Berufungsgericht nur im Ausgangspunkt, nicht aber im Ergebnis gefolgt werden.

1. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nach Empfang der entsprechenden Unterlagen die Buchführung für 1995 nachträglich in vierteljährlichen Abschnitten erledigt hat, weil der Beklagte solche Buchführungsteile für seine Bank benötigt hat, ist die tatrichterliche Feststellung, daß es sich um vier selbständige Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen beträgt die Rahmenvergütung für jede dieser vier selbständigen Angelegenheiten drei Monatsgebühren aus § 33 Abs. 1 StBGebV, deren Höhe das Berufungsgericht noch mit Rücksicht auf die Umstände der jeweiligen Angelegenheit gemäß § 11 StBGebV festzulegen hat. Auch dazu ist das Vorbringen der Parteien streitig.

III.

Sollte der verbliebene Klageanspruch ganz oder teilweise bestehen, so wäre dieser nicht gemäß der Einrede des Beklagten verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB hat mit dem Schluß des Jahres begonnen, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 198, 201 BGB). Der Vergütungsanspruch des Klägers für die Jahresbuchführung 1994 und 1995 ist mit der Beendigung dieser Angelegenheiten 1996 und 1997 entstanden (§ 7 StBGebV; vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1996, aaO 331). Die Verjährung ist durch Zustellung des Mahnbescheids im Januar 1998 unterbrochen worden (§§ 209 Abs. 1, 2 Nr. 1, 211, 217 BGB).

Ende der Entscheidung

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