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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: IX ZR 213/00
Rechtsgebiete: AUB 88
Vorschriften:
AUB 88 § 7 I 1 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 20. November 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. April 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 152.151,68 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).
Allerdings hat der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt. Indes ist der Schaden dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen, weil die Klägerin nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts - ohne daß das Fehlverhalten des Beklagten dazu Anlaß gegeben hätte - die Frage ihres Prozeßbevollmächtigten nach dem Bestehen einer Unfallversicherung verneint hat. Damit hat sie bewirkt, daß der Prozeßbevollmächtigte in der verbleibenden Zeit nichts unternahm, um die Ausschlußfrist des § 7 I 1 Abs. 2 AUB 88 zu wahren. Durch diesen ungewöhnlichen und unsachgemäßen Eingriff in den Geschehensablauf hat sie eine weitere Ursache gesetzt, die den Schaden dann endgültig herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335 m.w.Nachw.).
Ende der Entscheidung
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