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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: IX ZR 213/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b Abs. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 213/01

vom 9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

am 9. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 44.226,75 € festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Ein inkongruentes Deckungsgeschäft ist in aller Regel ein erhebliches Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des anderen Teils davon. Dieses Beweisanzeichen führt nicht zu einem Beweis des ersten Anscheins und damit auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 29 m.w.N.).

Landgericht und Berufungsgericht haben dies zwar verkannt, aber keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern die vorhandenen Beweiszeichen in einer nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt.

Ende der Entscheidung

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