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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: IX ZR 213/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 286 | |
ZPO § 287 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 117.289,35 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Beschwerde zu entnehmen, dass es - trotz einiger missverständlicher Formulierungen - das hypothetische Ergebnis des Ausgangsprozesses im Rahmen des vorliegenden Anwaltshaftungsprozesses zutreffend der haftungsausfüllenden Kausalität zugerechnet und das Beweismaß des § 287 ZPO zugrunde gelegt hat. Davon abgesehen war das unterschiedliche Beweismaß der §§ 286 und 287 ZPO für die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis ersichtlich ohne Bedeutung, weil es nicht einmal als wahrscheinlich angesehen hat, dass der Unfall des Klägers auf die zu geringe lichte Höhe des Podestes und eine hierdurch begründete Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten des Ausgangsprozesses zurückzuführen ist.
Eine klarstellende Leitentscheidung zur Notwendigkeit der Anhörung ( § 141 ZPO) oder Vernehmung (§ 448 ZPO) einer in Beweisnot befindlichen, beweisbelasteten Partei ist nicht erforderlich. Der Kläger ist vom Landgericht im Übrigen wiederholt angehört worden.
Einer Präzisierung der Voraussetzungen, unter denen ein Anscheinsbeweis als erschüttert anzusehen ist, bedarf es nicht. Die Frage ist im Übrigen schon nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller feststehenden Umstände in nicht zu beanstandender Weise bereits das Vorliegen eines Anscheinsbeweises verneint hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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