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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: IX ZR 213/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 287 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 101.142,93 EUR festgesetzt.
Gründe:
Im Streitfall ist ein symptomatischer Rechtsfehler nicht erkennbar.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Pfändung der streitgegenständlichen, ursprünglich der S. GmbH & Co. KG zustehenden Forderung durch das Finanzamt wegen der zuvor erfolgten Abtretung an die Klägerin ins Leere ging, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 100, 36, 42 ; BGH, Urt. v. 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86, NJW 1988, 495; Urt. v. 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755, 757). Auch falls die Klägerin persönlich für die Steuerschulden der S. KG haften sollte, scheitert eine Pfändung der an sie abgetretenen Forderung jedenfalls an einem ihr gegenüber fehlenden Titel des Finanzamts. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Fehlberatung durch den Beklagten anläßlich einer von ihm weder inhaltlich noch zeitlich bestrittenen Besprechung vom Dezember des Jahres 1999 stattgefunden hat, stellt eine der revisionsrechtlichen Prüfung entzogene tatbestandliche Feststellung dar (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 f). Sollte die Schadensberechnung durch das Berufungsgericht die Grenzen des § 287 ZPO überschreiten, läge allenfalls ein bloßer Subsumtionsfehler vor, der ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht gebietet.
Ende der Entscheidung
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