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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: IX ZR 213/97
Rechtsgebiete: ZPO, VOB/B


Vorschriften:

ZPO § 554 b
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2
VOB/B § 5 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 213/97

vom

22. Oktober 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 22. Oktober 1998

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juni 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 149.500 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Es hat die Bürgschaftserklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß diese nicht das Risiko einer Haftung für zuviel geleistete Abschlagszahlungen auf erbrachte Bauarbeiten umfaßt (vgl. BGHZ 76, 187, 189 f; BGH, Urt. v. 12. Juni 1980 - VII ZR 270/79, WM 1980, 951, 952). Das Senatsurteil vom 17. Dezember 1987 (IX ZR 263/86, NJW 1988, 907) betrifft einen verbürgten Verlust von Vorauszahlungen auf nicht erbrachte Vertragsleistungen und damit einen anderen Sachverhalt.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 - i.V.m. § 5 Nr. 4 - VOB/B entfällt, weil die Klägerin nach eigenem Vorbringen die restlichen Bauarbeiten durch Dritte hat ausführen lassen (vgl. BGHZ 50, 160, 168; 62, 90, 92; Ingenstau/Korbion, VOB 13. Aufl. § 8 VOB/B Rdnr. 104). Einen Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten infolge dieser Maßnahme und wegen Beseitigung von Mängeln der Arbeiten der Auftragnehmerin (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz VOB/B) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint; insoweit beanstandet die Revision das Berufungsurteil nicht. § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz VOB/B ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage (BGHZ 50, 160, 167); einen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus einer anderen Rechtsgrundlage hat die Klägerin nicht dargelegt.



Ende der Entscheidung

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