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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: IX ZR 214/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 16 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 23. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 276.935,14 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, ob die steuerliche Belastung infolge der Aufdeckung stiller Reserven überhaupt als Schaden angesehen werden kann, obwohl das Grundstück bereits "latent" mit einer Steuerschuld belastet gewesen ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom 23. Oktober 2003 (IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 477) bejaht.
Die weitere Frage, ob dem Steuerberater ein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er ein - gemessen an der objektiven Rechtslage - richtiges Konzept entwickelt, aber nicht bedenkt, dass das Finanzamt rechtsirrtümlich zu einer anderen Auffassung kommen könnte, stellt sich nicht. Die Sichtweise des Finanzamts war den Beklagten bekannt. Nach ihrem eigenen Vorbringen war sie der Anlass dafür, weshalb die Beklagten im Spätjahr 1995 ihr Konzept entwickelten, um trotz der absehbaren Beendigung der Betriebsaufspaltung die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden. Insofern hat man also - letztlich erfolglos - versucht, die Vorgaben des Finanzamts aufzunehmen.
Das Berufungsurteil steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG nicht vorliegt, wenn ein Betrieb im Ganzen verpachtet wird und der Verpächter dem Finanzamt gegenüber nicht die Überführung ins Privatvermögen erklärt. Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass ein und derselbe Besitzunternehmer (Verpächter) sein Grundstück nacheinander an verschiedene Betriebsgesellschaften vermietet oder verpachtet. Im Streitfall hat hingegen der Besitzunternehmer gewechselt: Die "A. GmbH" hat das Betriebsgrundstück zunächst entweder von den Eheleuten Sch. (so die Auffassung des Finanzamts, die sich der Kläger zu eigen macht) oder von der Einzelfirma des Klägers (so die Beklagten) und anschließend von der "Sch. GmbH & Co GbR mbH" gemietet.
Mit der Frage, ob ein Grundstück lediglich dem Werte nach ("quoad sortem") in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden und damit ohne dingliche Rechtsänderung - steuerrechtlich anzuerkennendes - Betriebsvermögen werden kann, muss sich der Senat nicht befassen. Voraussetzung dafür wäre, dass das Betriebsgrundstück in dem maßgeblichen Zeitpunkt (1. Januar 1996) als Teil des Gesellschaftsvermögens der "Sch. GmbH & Co GbR mbH" behandelt worden wäre. Dazu ist in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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