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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: IX ZR 214/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1365 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 214/05

vom 14. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Kläger habe im Ausgangsprozess auch ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung die Revision auf eigene Kosten durchführen können, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt; die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger hätte, "wenn er gar keine Kosten hätte aufbringen können", einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen können, zeigen, dass es den Vortrag des Klägers zu seiner finanziellen Lage sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Darauf, dass das Gericht den Vortrag ebenso würdigt wie die Partei, gibt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch.

Den vom Bundesgerichtshof zu § 1365 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsatz, wonach ein Rechtsgeschäft dann zustimmungspflichtig ist, wenn es mehr als 90 % des gesamten (größeren) Vermögens betrifft (BGH, Urt. v. 13. März 1991 - XII ZR 79/90 NJW 1991, 1739, 1740; vgl. ferner MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl. § 1365 Rn. 23 f), hat das Berufungsgericht nicht aus dem Auge verloren; es hat sich vielmehr daran ausgerichtet. Dass es gemeint hat, die Forderung über 200.000 DM aus dem Kaufvertrag sei von der Pfändung nicht erfasst gewesen, wohingegen der Kläger den gegenteiligen Standpunkt vertritt, lässt einen Zulassungsgrund nicht erkennen.

Auf die Frage, ob das Berufungsgericht einen Erfahrungssatz aufgestellt hat, wonach bei titulierten Forderungen bis zu einem erfolglosen Vollstreckungsversuch von voller Werthaltigkeit auszugehen sei, kommt es nicht an. Es stellt eine vertretbare tatrichterliche Würdigung dar, wenn aus dem Umstand, dass die Forderung kurze Zeit später voll bezahlt worden ist, darauf geschlossen wurde, sie sei voll werthaltig gewesen.

Im Übrigen scheitert die beantragte Zulassung schon aus den von der Erwiderung (S. 1 - 4) zutreffend geltend gemachten Gründen.

Ende der Entscheidung

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