Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: IX ZR 214/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1365 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Kläger habe im Ausgangsprozess auch ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung die Revision auf eigene Kosten durchführen können, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt; die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger hätte, "wenn er gar keine Kosten hätte aufbringen können", einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen können, zeigen, dass es den Vortrag des Klägers zu seiner finanziellen Lage sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Darauf, dass das Gericht den Vortrag ebenso würdigt wie die Partei, gibt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch.
Den vom Bundesgerichtshof zu § 1365 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsatz, wonach ein Rechtsgeschäft dann zustimmungspflichtig ist, wenn es mehr als 90 % des gesamten (größeren) Vermögens betrifft (BGH, Urt. v. 13. März 1991 - XII ZR 79/90 NJW 1991, 1739, 1740; vgl. ferner MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl. § 1365 Rn. 23 f), hat das Berufungsgericht nicht aus dem Auge verloren; es hat sich vielmehr daran ausgerichtet. Dass es gemeint hat, die Forderung über 200.000 DM aus dem Kaufvertrag sei von der Pfändung nicht erfasst gewesen, wohingegen der Kläger den gegenteiligen Standpunkt vertritt, lässt einen Zulassungsgrund nicht erkennen.
Auf die Frage, ob das Berufungsgericht einen Erfahrungssatz aufgestellt hat, wonach bei titulierten Forderungen bis zu einem erfolglosen Vollstreckungsversuch von voller Werthaltigkeit auszugehen sei, kommt es nicht an. Es stellt eine vertretbare tatrichterliche Würdigung dar, wenn aus dem Umstand, dass die Forderung kurze Zeit später voll bezahlt worden ist, darauf geschlossen wurde, sie sei voll werthaltig gewesen.
Im Übrigen scheitert die beantragte Zulassung schon aus den von der Erwiderung (S. 1 - 4) zutreffend geltend gemachten Gründen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.