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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: IX ZR 216/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 216/02

vom

23. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill

am 23. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 15. August 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 161.379,82 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, daß das Berufungsgericht die Pflichten eines Rechtsanwalts beim Abschluß eines Vergleichs im Grundsatz richtig dargestellt hat. Insbesondere ist kein Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt. Einen Rechtssatz, daß der beratende Anwalt dem Mandanten vor Abschluß eines Vergleichs nicht sagen müsse, wie seine Prozeßaussichten seien, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Die Frage, "was der Anwalt dem Mandanten vor dem Abschluß eines Abfindungsvergleichs zu den Prozeßaussichten sagen muß", läßt sich nur einzelfallbezogen beantworten.



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