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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: IX ZR 216/07
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 11. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. November 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 35.044,68 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

1.

Zu Unrecht rügt der Beklagte einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht sein Vorbringen, die von der V. an den Kläger abgetretenen Forderungen seien zuvor auf Bürgen der Schuldnerin übergegangen, in Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt hat.

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Februar 2007 ausgeführt hat, hat das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten, von den Geschäftsführern der Schuldnerin als deren Bürgen und Erwerber der an die V. abgetretenen Forderungen mandatiert worden zu sein, bereits in dem ersten Berufungsverfahren zutreffend als präkludiert erachtet. Dem Beklagten ist Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen, weil er wissen müsste, von welchem konkreten Auftraggeber er ein Anwaltsmandat erhalten hat. Da auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Nachlässigkeit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO der Berücksichtigung neuen Vorbringens entgegensteht (BGHZ 159, 245, 253) , kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, erst nach nochmaligem Aktenstudium oder Befragung der Bürgen Gewissheit über die Person seines Auftraggebers erlangt zu haben.

2.

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten als unbegründet erachtet hat.

Das Berufungsgericht hat, wie sich aus der Bezugnahme auf das frühere Urteil ergibt, die Aufrechnung deswegen nicht durchgreifen lassen, weil es an der gebotenen Substantiierung der Gegenforderungen des Beklagten fehlt.

Diese Würdigung lässt angesichts des unspezifizierten Vortrags durch den Beklagten, der sich ohne jede nähere Darlegung mit einer Auflistung seiner streitigen Forderungen begnügt hat, einen Willkürverstoß nicht erkennen.

Ende der Entscheidung

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