Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: IX ZR 217/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 667 | |
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 16 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 146.239,45 DM (= 74.771,04 €) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist in rechtlicher Hinsicht einwandfrei entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angesichts des Fehlens von ausreichendem Vortrag des Klägers dazu, wie es zu dem hohen Entnahmegewinn kommen konnte und wie er sich verhalten hätte, wenn er auf die Möglichkeit des Entstehens eines solchen Gewinns mit seinen steuerlichen Folgen hingewiesen worden wäre, sowohl eine Pflichtverletzung des Beklagten als auch - gegebenenfalls - deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Steuernachteil verneint hat.
Soweit die vom Beklagten vereinnahmten Gelder mit seinen Honoraransprüchen verrechnet worden sind, liegt dem nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts eine - vorweggenommene - Vereinbarung mit dem Kläger zugrunde. Damit handelt es sich in diesem Umfang bei der Klage nicht um einen Anspruch nach § 667 BGB, sondern um einen solchen auf Rückzahlung von Anwaltsgebühren, auf den das Berufungsgericht zu Recht die Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. angewandt hat.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.